Mittagspause ist nicht Hauptverhandlung
Ein als Pflichtverteidiger beigeordneter Rechtsanwalt beantragte die ihm im Berufungsverfahren erwachsenen Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1.546,76 Euro festzusetzen. Die Kostenbeamtin setzte jedoch die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nur in geringerer Höhe fest, sie hielt nämlich die beantragte Zusatzgebühr gemäß Nr. 4128 VV RVG zzgl. anteiliger Mehrwertsteuer für nicht entstanden, weil nicht mehr als 5 Stunden verhandelt worden sei. Die von 9.00 Uhr bis 14.20 Uhr dauernde Sitzung war nämlich in der Zeit von 12.07 Uhr bis 14.00 Uhr unterbrochen worden. Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers, der die Kostenbeamtin nicht abhalf, hob das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung antragsgemäß fest. Das Landgericht verwarf die hiergegen eingelegte – und vom Amtsgericht zugelassene – Beschwerde des Bezirksrevisors und ließ seinerseits die weitere Beschwerde zu. Der Bezirksrevisor legte in der Folge gegen den landgerichtlichen Beschluss für die Staatskasse weitere Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss und den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und den ursprünglichen Rechtszustand, nämlich die Festsetzung der Vergütung ohne die Gebühr gemäß Nr. 4128 VV RVG wiederherzustellen. Das Landgericht half der weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors nicht ab und legte die Sache dem OLG München zur Entscheidung vor, das Rechtsmittel hatte vor dem OLG München Erfolg.
(via Beck Aktuell)